Satzung - Sterbekasse Ostermoordorf

Sterbekasse Ostermoordorf (seit 1928)
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Satzung

                                                                   Satzung für die Sterbekasse Ostermoordorf

                                                                                                                                                                                                             gültig ab 01.07.2024
                                                                                         § 1

                                                                   Name und Zweck der Sterbekasse

1.   Die Kasse führt den Namen Sterbekasse für Ostermoordorf. Sie ist ein kleiner Versicherungsverein
     auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung des
     Änderungsgesetzes vom 5. März 1937 (RGBI. I 269) und hat ihren Sitz in Ostermoordorf.

2.   Die Kasse gewährt beim Tode ihrer Mitglieder und etwa mitversicherte Kinder und Adoptivkinder
     das in § 5 festgelegte Sterbegeld.

3.   Ein Rechtsanspruch auf die in § 5 genannten Leistungen besteht jedoch nicht.


                                                                                            § 2

                                                                                 Aufnahmefähigkeit

1.   In die Kasse aufgenommen werden können alle Personen, die in der  früheren Schulgemeinde Ostermoordorf wohnen,
     mindestens 18 Jahre und höchstens 59 Jahre alt sind. Personen, die im Alter von 18 bis 40 Jahren  eintreten, zahlen
     eine einmalige Aufnahmegebühr von 5,00 € je Person. Personen  die im Alter von 41 bis 59 Jahren eintreten, zahlen
     die Aufnahmegebühr sowie die Beiträge, die die Person ab 40 Jahre gezahlt hätte. Die  aktuell gültige Tabelle kann beim
     Vorstand der Sterbekasse Ostermoordorf angefordert werden bzw. auf der Homepage unter www:sterbekasse-ostermoordorf.de
     eingesehen werden.

2.   Kinder und Adoptivkinder der Versicherten unter 18 Jahre sind kostenlos mitversichert.
      Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

3.   Bei Fortzug aus dem Bezirk der Sterbekasse kann die Mitgliedschaft  bestehen bleiben, wenn die Umlage auf Kosten und Gefahr
     des Mitglieds  der Sterbekasse zugesandt wird. Ehepartner, eingetragene Lebenspartner nach dem LPartG, sowie unverheiratete
     oder nicht eingetragene Partner von Mitgliedern, soweit diese an derselben Meldeadresse wohnhaft sind, die nicht im Sinne
     von § 2, Absatz 1 in der früheren Schulgemeinde Ostermoordorf wohnen, können ebenfalls in die Sterbekasse
     aufgenommen werden. Auf Verlangen ist eine aktuelle Meldebescheinigung vorzulegen.

                                                                                              § 3

                                                                                            Antrag

   Wer der Sterbekasse beitreten will, hat bei dem Vorstand mit Angabe seines Geburtsdatums
   einen Antrag zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag und übergibt im Falle der
   Annahme dem Antragsteller einen Nachweis als Mitglied der Sterbekasse sowie eine Ausfertigung
   der  Satzung. Gegen einen ablehnenden Bescheid steht dem Antragsteller der schriftliche Widerspruch an die nächste
  Mitgliederversammlung zu.


                                                                                               § 4

                                                                                            Umlage

   Anlässlich  eines Sterbefalls wird von jedem Mitglied € 3,50 Umlage zur Deckung der  Leistungen und zur Sicherung
    einer Rücklage eine Sonderhebung von €  2,50 jährlich erhoben. Beitragsfrei werden Mitglieder, die das 85. Lebensjahr
    vollendet haben.


                                                                                                § 5

                                                                                           Leistungen

     
1.1.  Das Sterbegeld beträgt bei Totgeburten innerhalb 8 Tagen € 750,00

1.2.  Das Sterbegeld beträgt bei Mitgliedern über 8 Tage bis 6 Jahre € 1.500,00

1.3   Das Sterbegeld beträgt bei Mitgliedern über 6 Jahre € 3.000,00

2.    Das Sterbegeld wird gegen Vorlage einer Sterbeurkunde an die Person gezahlt, die
      die Begräbniskosten getragen hat, bei mehreren Personen im Verhältnis der aufgewandten
      Kosten. Kommt nach dieser Bestimmung eine Zahlung nicht in Betracht, so wird das Sterbegeld an den Ehegatten gezahlt.
      Ist ein solcher nicht vorhanden oder ist er nicht erbberechtigt, so erfolgt die Zahlung an die durch Erbschein legitimierten Erben.


                                                                                                 § 6

                                                                              Beendigung der Mitgliedschaft

1.   Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, durch Austritt oder Ausschließung.
     Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es mit der Zahlung von
     drei Umlagen trotz jeweiliger schriftlicher Mahnung länger als 2 Wochen seit Absendung der
     letzten Mahnung im Rückstand ist, oder wenn er bei seiner Aufnahme unwahre Erklärung
     über sein Alter abgegeben hat.

2.   Ein Ausschluss wegen Abgabe einer falschen Erklärung kann nur innerhalb von 5 Jahren
     nach dem Beitritt des Mitglieds erfolgen.

3.    Gegen die Entscheidung des Vorstandes, durch die ein Mitglied ausgeschlossen wird, steht
      diesem binnen einer Ausschlussfrist der schriftliche Widerspruch an die nächste Mitgliederversammlung zu.

4.    Mit dem Austritt oder der Ausschließung erlöschen sämtliche Mitgliedschaftsrechte und ver-
      mögensrechtliche Ansprüche an die Sterbekasse.


                                                                                              § 7

                                                                               Mitgliederversammlung

1.   Innerhalb des ersten Vierteljahres eines jeden Geschäftsjahres ist eine ordentliche Mitglieder-
      versammlung durch den Vorstand einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen
      können jederzeit, wenn es der Vorstand für erforderlich hält, oder 1/10 aller Mitglieder es
      beantragen oder die Aufsichtsbehörde es anordnet, einberufen werden.

2.    Die Einberufungsfrist beträgt drei Tage. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt-
      zugeben.

3.    Die Mitgliederversammlung hat insbesondere

a)    den Vorstand zu wählen,

b)    den Geschäftsbericht des Vorstandes entgegenzunehmen,

c)    die Jahresrechnung anzuerkennen,

d)    2 Rechnungsprüfer zu bestellen,

e )   etwaige Einsprüche gegen Bescheide des Vorstandes zu prüfen,

f)    evtl. Satzungsänderungen zu beschließen.

4.   Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme
     der Beschlüsse über Satzungsänderungen, zu denen 2/3 Mehrheit erforderlich sind, getroffen.
     Beschlüsse über Satzungsänderungen dürfen erst nach Genehmigung der Aufsichtsbehörde in Kraft gesetzt werden.


                                                                                               § 8

                                                                                          Vorstand

1.   Der Vorstand besteht aus:
     1. Vorsitzender, der 2. Vorsitzende, der Kassenführer, der Schriftführer sowie drei Beisitzer.
     Der gesamte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung einschließlich deren Vertreter für
     drei Jahre gewählt.

2.   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Vorstandssitzungen
     sind nach Bedarf vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Sterbekasse wird durch zwei Vorstandsmitglieder,
      darunter den ersten Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

3.   Die Amtsdauer der in einer ordentlichen Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmit-
     glieder dauert drei Jahre bis zum Schluss auf diese dann folgende ordentliche Mitgliederversammlung.

4.    Die Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist nur einmal zulässig.  

5.    Der Vorstand führt die Geschäfte der Sterbekasse. Er hat insbesondere am Schluss eines je-
      den Jahres einen Jahresabschluss aufzustellen, der nach Prüfung durch die Rechnungsprüfer
      der Aufsichtsbehörde einzureichen ist.




                                                                                             § 9

                                                                                        Vermögen

     Das  Vermögen ist bei einem Bankinstitut anzulegen. Mit Genehmigung der  Aufsichtsbehörde kann ein Teil auf Kündigung
     angelegt werden.

                                                                                            § 10

                                                                                  Rechnungsprüfer

1.   Die Mitgliederversammlung bestellt aus den Kreisen der Mitglieder zwei Rechnungsprüfer.
      Diese haben das Recht, jederzeit unangemeldet die Bücher und die Kasse zu prüfen. Über
      die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

2.    Sie haben ferner den vom Vorstand aufgestellten Jahresbericht nachzuprüfen.


                                                                                            § 11

                                                               Vergütung für Vorstand und Rechnungsprüfer

     Vorstand und Rechnungsprüfer führen ihr Amt ehrenamtlich. Bare Auslagen können ersetzt werden.


                                                                                              § 12

                                                                                          Auflösung

   Die  Auflösung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung  erfolgen, die unter Ankündigung dieses Punktes nur zu
   diesem Zweck einberufen worden ist. Der Beschluss muss mit einer Mehrheit von ¾  der Anwesenden gefasst werden.
   Dieselbe Mitgliederversammlung kann mit  einfacher Mehrheit darüber beschließen, ob die Versicherungsverträge  erlöschen oder
   auf eine andere steuerbegünstigte Versicherungsunternehmung übertragen werden sollen. Der  Auflösungsbeschluss bedarf der  
   Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Wird  ein Übertragungsvertrag nicht geschlossen, so fällt bei Auflösung der Sterbekasse oder
   bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke das Vermögen der  Sterbekasse an die Leistungsempfänger bzw. deren Angehörige.
   Die Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnisse erlöschen mit dem im Auflösungsbeschluss bestimmten Zeitpunkt.


                                                                                                § 13

                                                                                              Aufsicht

   Die Kasse unterliegt der Aufsicht des Niedersächsischen Ministers für Wirtschaft und Verkehr in Hannover.


                                                                                                 § 14

                                                                                    Salvatorische Klausel
  
   Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise
   rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.



   Ostermoordorf, den 22. März 2024


   Der Vorstand
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